SATZUNG
der “St. Cyriakus - Schützenbruderschaft Berghausen“


1. Name und Sitz

Die St. Cyriakus - Schützenbruderschaft Berghausen hat sich mit dem heutigen Tage neu statuiert. Sie hat ihren Sitz in Berghausen Amt Fredeburg, Hochsauerlandkreis. Es ist beabsichtigt, die “St. Cyriakus - Schützenbruderschaft Berghausen“ zum Vereinsregister beim Amtsgericht in Fredeburg anzumelden


2. Zweck

Die “St. Cyriakus - Schützenbruderschaft Berghausen“ verfolgt den Zweck, sich in geistiger Wehrhaftigkeit und Mannhaftigkeit einzusetzen für

a) die Pflege eines religiösen, gesitteten Lebens in der Familie und in der Öffentlichkeit,
b) die Pflege der christlichen Nächstenliebe und des gegenseitigen Einstehens in guten und bösen Tagen,
c) die Bildung eines gesunden Volkstums im Geiste der christlichen Sitte,
d) die Pflege des echten Heimatgedenkens,
e) die staatsbürgerliche Erziehung der Mitglieder auf christlicher Grundlage.
f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Um Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und zu fördern und sinnfällig zum Ausdruck zu bringen, wird in jedem Jahre an einem jeweils besonders zu bestimmenden Sonntag (meist im Monat Juli) das Schützenfest gefeiert


3. Mitgliedschaft

Jeder Angehörige der Pfarrgemeinde Berghausen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann Mitglied der Bruderschaft werden.
Die Aufnahme als Schützenbruder erfolgt nach Anmeldung beim Vorstand durch Eintragung in das Mitgliederbuch gegen Entrichtung der Einschreibegebühr. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will ein Schützenbruder aus der Bruderschaft austreten, so hat er seinen Austritt dem Schriftführer schriftlich anzumelden. Er scheidet dann mit Ablauf des Kalenderjahres aus, muss aber den vollen Jahresbeitrag entrichten. Ausgeschlossen als Schützenbruder wie auch von der Teilnahme am Feste sind diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder die unter polizeilicher Aufsicht stehen.
Wer den Anordnungen des Brudermeisters sich widersetz oder sich einer öffentlichen unmoralischen Handlung schuldig macht, kann nach dem Beschluss des Vorstandes, gegen den die Berufung an die Generalversammlung zulässig ist, dauernd oder für ein oder mehrere Jahre von der Teilnahme am Feste ausgeschlossen werden.
Die aus der Schützenbruderschaft Ausgeschiedenen verlieren alle Anrechte, auch an das Vermögen der Bruderschaft


4. Beiträge

Die Höhe der Einschreibegebühr für Neuaufnahmen sowie die Höhe des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf der Generalversammlung beschlossen und festgesetzt. Die Festsetzung für mehrere Jahre im Voraus ist zulässig. Die Generalversammlung setzt auch jeweils die Preise für die Eintrittskarten zum Schützenfest (für Mitglieder und Nichtmitglieder) fest


5. Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten

Der Vorstand der Schützenbruderschaft besteht aus

a) dem Brudermeister (Vorsitzender),
b) dem stellvertretenden Brudermeister,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer.

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) werden alle 3 Jahre von der Generalversammlung neu gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Als Vorstandsmitglied kann nur derjenige gewählt werden, der mindestens 3 Jahre der Bruderschaft angehört und das 22. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand vertritt die Schützenbruderschaft in allen Angelegenheiten (gerichtlich und außergerichtlich) nach den Weisungen und Beschlüssen der Generalversammlung. Er sorgt für die Beobachtung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Ihm obliegt die Vorbereitung des Schützenfestes und dessen Leitung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung beim Fest.
Der Vorstand verwaltet in seiner Gesamtheit das Vermögen der Schützenbruderschaft.
Urkunden, die die Schützenbruderschaft vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem ersten oder zweiten Brudermeister und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Verträge, die die Bruderschaft über mehr als 5.000 Euro verpflichten, bedürfen der Generalversammlung.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausnahmen, die mit dem Schützenfest ursächlich zusammen hängen.
Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen besonders eingeladen. Die Anwesenden sind beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Brudermeisters. (Den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung führt der Brudermeister.)
Zu den Vorstandssitzungen ist der jeweilige Schützenkönig einzuladen, der jedoch nur beratende Stimme hat


6. Generalversammlung

Alljährlich findet mindestens eine Generalversammlung statt.
Es wurde beschlossen, die Einladungen zu den Generalversammlungen durch lokale Presse zu veröffentlichten. Die Einladungen müssen fünf Tage vor der Generalversammlung geschehen.
Die Generalversammlung, in der der Brudermeister den Vorsitz führt, beschließt über:

a) Erlass und Änderung der Satzung,
b) Prüfung der Jahres- und Festrechnungen und die Entlastung des Kassierers und Vorstandes,
c)  Verträge, die die Bruderschaft über mehr als 5.000 Euro verpflichten.
d) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten,
e) die Höhe der Einschreibegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder zum Fest,
f)   Festsetzung des Tages für das Schützenfest,
g) die Wahlen zum Vorstand,
h)  Berufungen wegen Ausschließung aus der Bruderschaft und vom Fest,
i)   Auflösung der Schützenbruderschaft.

Die Beschlüsse der Generalversammlung, die außer bei Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft immer beschlussfähig ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Art der Abstimmung, mündlich, durch Zuruf, mittels Stimmzettel entscheidet das Ermessen der Generalversammlung.
Vom Schriftführer der Bruderschaft wird über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll geführt (ebenso von den Vorstandssitzungen), das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Das Protokollbuch ist in gebundener Form zu führen. Außerordentliche Generalversammlungen sind von dem Brudermeister inner­halb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird, oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird


7. Änderung der Satzung

Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung; dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Schützenbrüder erforderlich


8. Auflösung der Schützenbruderschaft

Ein Beschluss über die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der drei Viertel aller Schützenbrüder anwesend sind und eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden sich für die Auflösung der Bruderschaft entscheidet. Ist eine solche Generalversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbrüder beschlussfähig ist. Doch kann auch diese Generalversammlung den Beschluss, die Schützenbruderschaft aufzulösen, nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Schützenbrüder fassen.
Das Vermögen der Schützenbruderschaft geht dann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, an die Gemeinde Berghausen für gemeinnützige Zwecke über. Diesbezügliche Beschlüsse (wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist) dürfen erst nach Ermittlungen und im Benehmen mit dem Finanzamt Meschede ausgeführt werden.


Die vorstehende, vom Vorstand der “St. Cyriakus - Schützenbruderschaft Berghausen“ neu ausgearbeitete Satzung wurde in der außerordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 1977 beschlossen.


Berghausen, 17.12.1977

Stadt Schmallenberg, Hochsauerlandkreis


St. Cyriakus – Schützenbruderschaft

Der Vorstand



Die Satzung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 24.02.2007 geändert.


Berghausen, 24.02.2007

Stadt Schmallenberg, Hochsauerlandkreis

St. Cyriakus – Schützenbruderschaft
Der Vorstand